Abstrakter türkisblauer Hintergrund mit weißen verbundenen Linien und Punkten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Sie finden Anwendung auf alle Geschäfte zwischen der Schönbrunn TASC GmbH und anderen Unternehmen im In- und Ausland (B2B), aber betreffen grundsätzlich keine Verträge zwischen Unternehmer und privaten Verbrauchern (B2C). Entgegenstehenden, oder von diesen Allgemeinen Geschäftsund Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen von Vertragspartnern wird widersprochen. Sie bedürfen der ausdrücklichen, schriftlich dokumentierten Vereinbarung.

§ 2 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind Professional Services durch die Schönbrunn TASC GmbH (im Folgenden auch bezeichnet als „der Auftragnehmer“), die gegenüber dem Vertragspartner (im Folgenden auch bezeichnet als „der Auftraggeber“) erbracht werden. Darunter zu verstehen sind spezialisierte Dienstleistungen und/ oder Produkte bzw. ServiceKomponenten („Professional Services“), die entweder als Paketleistung oder als alleinstehende Produkte und/ oder Service-Komponenten von Software, Lizenzen und/oder Hardware an kleine und mittlere Unternehmen und an Großunternehmen verkauft werden.

Zum Vertragsgegenstand gehören insbesondere folgende Leistungen, teilweise als gemischte Vertragstypen:

• Implementierungsprojekte (spezielle, hochspezialisierte Dienstleistungen)
• Überwachung und Risikoeinschätzung in Bezug auf Informationssicherheitsvorfälle
•Wartung & Review der implementierten Sicherheitssysteme im Rahmen von Sicherheitsrichtlinien
• Schulungen und Sensibilisierungen
• Managed Security Services
• Consulting
• Lizenzen und Hardware
• Durchführung von Pentests
• Dokumentenmanagementsystem
• Vorlagen Sollte laut Vertrag auch die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass es sich grundsätzlich um Projekte im Rahmen von hier erteilten Aufträgen handelt und nicht um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zwischen Auftragnehmer und dem jeweiligen Auftraggeber. Eine Tätigkeit nach Weisung und/ oder eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers finden nicht statt.

§ 3 Vertragsschluss

1. Angebot und Annahme

Verbindliche Verträge bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Annahme eines ebenfalls schriftlichen, verbindlichen Angebots. Die wesentlichen Vertragsbedingungen werden dabei durch die Schönbrunn TASC GmbH als Auftragnehmer in einem schriftlichen Angebot nebst Anlagen zusammengefasst. Daran hält sich der Auftragnehmer für die Dauer von regelmäßig eine Woche gebunden, es sei denn, eine andere Bindungsdauer wird in dem schriftlichen Angebot ausdrücklich angegeben. Eine Annahme nach Verstreichen dieser Frist ist als neues Angebot seitens des Auftraggebers zu verstehen, dessen Annahme im freien Ermessen der Auftragnehmer liegt.

2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen

Bestellungen des Vertragspartners (Auftraggeber) sind für diesen grundsätzlich rechtsverbindlich. Ein Vertrag kommt in solchen Situationen u.a. dann zustande, wenn der Auftragnehmer diese Bestellung schriftlich bestätigt oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

3. Vorverhandlungen

Im Rahmen von Vorverhandlungen oder über Internetauftritte erfolgte Erklärungen, Angebote und Aussagen seitens des Auftragnehmers bzw. durch dessen Mitarbeiter sind grundsätzlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zu verstehen und daher freibleibend und unverbindlich. In diesem Rahmen gemachte Produktbeschreibungen stellen weder eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware noch eine Beschaffenheitsgarantie dar.

4. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, wenn die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich zugesichert wird. Wenn dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wird, haftet die Schönbrunn TASC GmbH für die Richtigkeit des Anschlags nur dann, wenn dafür im schriftlichen Vertrag eine Gewähr übernommen wird (vgl. § 649 BGB).

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Nettopreise plus Umsatzsteuer

Sämtliche Preise und Preisangaben sind in Euro und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils im Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern der Auftrag auch die Lieferung von Waren enthält, gelten die Preise ab Lager, unverpackt, nicht versichert und unverzollt.

2. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von derzeit 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

3. Preisangaben

Preisangaben im Internet, in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung

4. Zuschläge

Bei der Erbringung von Dienstleistungen zwischen 18:00 Uhr – 08:00 Uhr (Mo – Fr) wird ein Aufschlag von 100 % des ursprünglich vereinbarten Stundensatzes fällig, am Wochenende (Sa 00:00 Uhr bis So 24:00 Uhr) werden 150 % Aufschlag berechnet.

5. Taktung

Ein Tag entspricht 8 Stunden. Die Abrechnung erfolgt bei remote-Einsätzen im 0,25 Stunden-Takt. Bei Einsätzen vor Ort wird mindestens ein Tag abgerechnet. Die Abrechnung darüber hinaus erfolgt im 0,5 Stunden-Takt.

6. Stundensatz

Liegt keine Vereinbarung über einen Stundensatz vor, so beträgt der Stundensatz für Consulting-Leistungen 225€/Stunde sowie für IT-Security-Leistungen 150€/Stunde.

7. Reisekosten und Spesen

Sofern in der Preisübersicht nicht anders angegeben, werden bei dem Erbringen einer Leistung mit Reisetätigkeit Reisekosten und Spesen erhoben. Die Reisekosten richten sich nach tatsächlich erbrachtem Aufwand. Die erbrachte Reisezeit wird mit 50 % des in der Preisübersicht angegebenen Stundensatzes berechnet. Der Spesensatz beträgt pauschal 120,00 € pro erbrachtem Dienstleistungstag.

§ 5 Liefertermine und Lieferzeiten

1. Verbindlichkeit

Liefertermine und Lieferzeiten sind dann verbindlich, wenn sie schriftlich im Vertrag oder dessen Anlagen ausdrücklich vereinbart sind. Die Lieferung erfolgt stets unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“.

2. Ermessen

Sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Auftragnehmer das Recht, die Lieferzeit nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 315 BGB findet Anwendung.

3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags

Bei späteren Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags seitens des Auftraggebers, die auf die Lieferung einen Einfluss haben, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend und es muss im Zweifel auch ein neuer verbindlicher Liefertermin vereinbart werden.

4. Verschiebung des Liefertermins

Sofern Umstände eintreten, die die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum

5. Rücktrittsrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Auftragnehmer nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt und der Auftrag nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt wird. Der Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. In solchen Fällen entfällt durch den Rücktritt die Lieferpflicht des Auftragnehmers

6. Teillieferungen

Der Auftragnehmer ist in Abweichung von § 266 BGB zu Teillieferungen berechtigt, sofern das dem Vertragspartner zumutbar ist.

7. Abnahmeverpflichtung

Der Auftragnehmer ist zur Abholung bzw. gegebenenfalls Abnahme verpflichtet. Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Ware zum vereinbarten Termin zur Abholung bereitgehalten oder dem Spediteur bzw. Frachtführer übergeben wird.

§ 6 Konten und Gefahrübergang bei Versand

1. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftragnehmer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die in diesem Fall entstehenden Lagerkosten trägt der Auftraggeber.

2. Verpackung, Versand und Versicherung

Die Versandart richtet sich gegebenenfalls nach billigem Ermessen, sofern vertraglich nichts festgelegt ist. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung trägt gegebenenfalls der Auftraggeber.

3. Rügepflicht

Die Untersuchungs- und Rügepflichten richten sich nach § 377 HGB. Der Auftragnehmer hat die Lieferung sofort nach Erhalt auch auf äußerlich nicht erkennbare Transportschäden zu überprüfen und etwaige Schäden sofort schriftlich der Transportgesellschaft sowie dem Auftragnehmer anzuzeigen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an verkaufter Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen und Auskunft über die Pfändung durch Vorlage des Vollstreckungsprotokolls zu geben. Der Auftragnehmer ist bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen. Die Geltendmachung von Schadenersatz (insbesondere entgangenem Gewinn) bleibt vorbehalten.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

§ 9 Mängelgewährleistungsansprüche

Die Mängelgewährleistung und die damit zusammenhängenden Fristen richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben, die auch vom jeweiligen Vertragstyp abhängen, aber nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen: Wenn der Auftraggeber einen Mangel behauptet, so hat er einen nachvollziehbaren Mangelbericht zu erstellen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, den Mangel zu untersuchen und gegebenenfalls zu beheben.

Sofern ein rechtzeitig gerügter Mangel vorliegt, muss der Auftraggeber von dem Auftragnehmer zunächst kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Folgeansprüche, die auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) gerichtet sind, bleiben bis dahin ausgeschlossen. Erst wenn Nachbesserungsversuche mindestens drei Mal fehlgeschlagen sind, bzw. die Ersatzlieferungen wiederholt den gleichen Mangel aufweisen und für den Auftraggeber ein weiteres Zuwarten unzumutbar wird, leben die Rechte auf Rücktritt und Minderung wieder auf. Ein Rücktritt des Vertragspartners ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.

Sofern sich der Vertragspartner wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung für den Rücktritt vom Vertrag entscheidet, steht ihm daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels zu. Beim Verkauf von Ware, wie z.B. Hardware, muss der Auftraggeber diese nebst einer nachvollziehbaren Mangelbeschreibung zunächst auf seine Kosten und sein Risiko an den Geschäftssitz des Auftragnehmers zur Untersuchung und gegebenenfalls zur Behebung senden. Sollte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass ein Mangel nicht vorlag, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Kosten der Untersuchung zur dafür üblichen Vergütung zu bezahlen. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 478, 479 BGB über den Rückgriff des Unternehmers bleiben unberührt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind reduzierte Ware aus dem Abverkauf bzw. gebrauchte Produkte. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit nicht eine gesetzliche unabdingbare Haftung wegen Vorsatzes vorliegt, oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen. Etwaige Garantien seitens des Auftragnehmers richten sich nach der jeweils getroffenen konkreten Vereinbarung.

§ 10 Haftung, Schadensersatz

Die Haftung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen. Im Falle einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden. Die Haftung wird ausgeschlossen für Schäden wegen Rechtsmängeln, für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit nicht die Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers beruht. Der Auftraggeber ist in eigener Verantwortung verpflichtet, Daten in regelmäßigen Abständen zu sichern. Eine Haftung für Datenverluste sowie die Kosten nutzloser Dateneingabe, sowie etwaiger Wiederherstellungskosten wird seitens des Auftragnehmers nicht übernommen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den oben genannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 11 Sonstiges

1. Rechtswahl

Alle Verträge nach dieser Vereinbarung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der Hauptniederlassung des Auftragnehmers, da die jeweiligen Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Datenschutz, Datengeheimnis

Datenschutz ist in diesem hochsensiblen Geschäftsbereich von höchster Bedeutung. Die Parteien verpflichten sich darum gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen und Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes genutzt werden. Die Parteien verpflichten sich, alle an dem Projekt bzw. der Datenverarbeitung beteiligten Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer schriftlich auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen u.a. gemäß § 5 BDSG verpflichten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort.

4. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten sie eine Regelungslücke enthalten, so werden die Parteien die unwirksame oder unvollständige Regelung durch angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt dabei unberührt.

5. Übersetzungen

Bei übersetzten Versionen ist die deutsche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.

6. Schiedsvereinbarung

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung und den Ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist am Geschäftssitz des Auftragnehmers. Das anwendbare materielle Recht ist das deutsche Recht. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch.

© 2024 Schönbrunn TASC GmbH

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